Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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12 Jahren vom Geheimen Obertribnnal gefällt. Folgen-
des sind die betreffenden Gründe:

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird dein AppellationS-
richter hauptsächlich zum Vorwurfe gemacht:
daß er mit Unrecht angenommen habe,
«daß weder der von Gaugrebcn, welcher den Ver-
trag von 1751. abgeschlossen, noch auch dessen
Universal-Successoren die Verjährung hätten an-
sangen können."
Diese Entscheidung beruhe ans einer unrichtigen Aus-
legung und Anwendung der Vorschriften des Landrechts
Th. I. Tit. 9. §. 660.—663. und verletzte solchemnach
Nechtsgrundsätze.
Dieser Vorwurf ist allerdings gegründet. Es scheint,
daß die Entscheidung deö AppellationS-Nichtcrs hauptsäch-
lich ans der Vorschrift Th. I. Tit. 9. §. 663. beruht, wel-
cher lautet:
Auch ein fünfzigjähriger Besitz schützt den nicht, wel-
cher der Unredlichkeit dabei überführt wird,
und nimmt hiernach an:
daß, sobald in einem Vertrage die Grenzen einer
Sache klar bestimmt worden, nicht blos der ursprüng-
liche Kontrahent selbst, sondern auch seine Erben
und Universal-Successoren dagegen niemals eine
Verjährung anfangen können.
Es kann hier dahin gestellt bleiben:
ob der ursprüngliche Kontrahent selbst gegen den
klaren Inhalt eines von ihm abgeschlossenen Vertra-
ges niemals eine Verjährung anfangen könne?
Jedenfalls ist es unrichtig, wenn der AppellationSrich-
ter annimmt:

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