Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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angenommen batte, als (Sigentbum der allgemeinen, in jeder Die
cefe durch den 9?nd'i'f vertretenen Kirche angesehen werden, viel-
mehr erscheint nach der ausschließlich haltbaren und auch von der
Mehrzahl der KircheurecktSllhrer angenommenen Ansicht
svergl. Walters K. R. tz. 2^6.)
die juristische Person der einzelnen kirchlichen (Gemeinden oder
Institute als Subject dieses Eigeutbums und es dandelt sich nur
darum, wer als der legale Vertreter dieser juristischen Personen
zu betrachten ist. Dies ist nun bei einer Paroehie zunächst und
in der Regel der Pfarrer unter der Aussicht und Autorisation
deS Bischofs. 30cmt indessen, wie im vorliegenden Ialle, die
Existenz der Pfarre bestritten, ein Pfarrer nickt bestellt ist, auch
nicht bestellt werden kann; so wird der Bischof, dem daS kano-
nische Recht nickt blos die Aufsicht mit den ausgedehntesten Voll-
machten beilegt, sondern ihn auch für die richtige Verwaltung
des KirchengutS verantwortlich erklärt,
(«;. 5. C. X. 9. 1. — c. 7. C. X. 9. 2.)
für berechtigt erklärt werden müssen, diejenigen Ansprüche, welche
die Parocbie sonst wegen Mangels ihres gewöhnlichen Vertreters
gar nicht geltend machen könnte, zu verfechten. Dies um so
mehr, als auch daS Recht des Bischofs zur Ernennung eines
Pfarrers von der Existenz derselben abhängig ist und er somit
auch ein eigenes Interesse dabei hat.
In der Sache selbst ist zunächst die Rüge des Verklagten
gegen daS angegriffene Urtheil, durch welche er behauptet, daß
dasselbe unzulässiger Weise eine mulalio libelli vorgenommen,
dem Kläger eine von ihm gar nicht angestellte Klage untergelegt,
ungegründet. Es ist richtig, daß der Kläger seine Klage, beson-
ders mit nachdrücklichen Worten in der Replik, alö Vindikation
bezeichnet hatte, obgleich eine solcke, da er hinzufügte, bestimmte
Gegenstände seines Eigentbums nickt angeben zu können, nicht
denkbar war: es ist ferner richtig, daß er die Inkorporation der
Pfarre zu Dalheim in die Klosterkirche zu Altenberg nicht bloS,
wie er es in seiner Revisionsbeantwortung darzustellen sucht, histo-

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