Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

583

Rechte der Concubknenkinber zu Theil werben zu lassen, ohne sie
zugleich den Beschränkungen der Rechte der letzteren zu unterwer-
fen. Puchtas Pandecten §. 471. — Struben in seinen rechtli-
chen Bedenken Bd. 4 Bedenken 130 spreche sich dahin aus: Der
römische Concubinat war weniger zu tadeln, als der heutige Bei-
schlaf außer der Ehe, wenn jenen die Gesetze erlaubten. Bei
uns verletzt aber der außereheliche Beischlaf göttliche und mensch-
liche Gesetze, und deshalb haben die Gesetzgeber große Ursache,
das weibliche- Geschlecht dadurch abzuschrecken, daß ihm die Hoff-
nung benommen werde, durch des Beischläfers Wohlthaten seine
und seiner- Kinder Wohlfahrt zu befördern. Man ersehe hieraus,
daß die Praxis nicht den Weg theoretischer Definitionen einge-
schlagen habe, um das rechtliche Verhältniß zwischen Geschwistern,
welche theils ehelich, theils außerehelich geboren worden, zu sixi-
ren, sondern, daß sie sich durch einen Grundgedanken habe leiten
lassen, welcher aus dem sittlichen Ernst deutscher Nation und aus
ihren Begriffen von der Würde und Heiligkeit ehelicher Verbin-
dungen hervorgegangen sei.
Der Appellationsrichter soll nach der Beschwerde des Im-
ploranten jene römischrechtlichen Bestimmungen mit Unrecht ange-
wendet, daher gegen dieselben, sowie' gegen die Reichsgesetze
(Reichspolizekordnung von 1530 Tit. 33 und von 1548 Tit. 25
§. 7j und des Concil Tridentinum Scps. 24. Cap. 8. de
reform. matrim., wodurch das Concubinat gesetzlich verboten
worden, Und ebuiso gegen den dahin aufgestellten Rechtsgrundsatz
verstoßen haben:
daß die Bestimmungen der L. 1. 2. C. cif. und der
89. cap. 12. §. 2. auch durch den gemeinen GerichtSge-
brauch nicht auf spurii angewandt worden sei.
Aus der Ausführung des vorigen Richters ergiebt sich,
daß er seine Entscheidung wesentlich auf eine herrschend gewor-
dene Praxis stützt. Diese wird zwar von Mühlenbruch Fortsetzung
von Glücks Pandekten Bd. 39. S. 338., nach einer ausführlichen
Ve'rtheidkgung der entgegengesetzten Ansicht, nicht'zügegeben, indem

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer