Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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nach dem jetzt geltenden gemeinen Recht ans uneheliche
Kinder anzuwenden sei? e
. Der Appellationsrichter hat diese Frage in Uebereinstim-
mung mit dem ersten Richter bejaht, und seine Entscheidung also
begründet:
Es müsse zugegeben werden, daß die Bestimmungen des
Rom. R., auf welche sich Klägerin beziehe, eigentlich nur auf die
im Concubinate erzeugten Kinder Anwendung fanden. Zur Zeit
des Erlasses dieser Verordnungen habe nämlich im Römischen
Reiche das Eoucubinat als eine gesetzlich erlaubte Verbindung
zwischen zwei unverheirateten Personen zum Zweck der Geschlechts-
gemeinschaft bestanden. Es seien jedoch damals bereits bessere
Sitten zum Durchbruch gekommen. Um diese sittliche Richtung
zu befördern und das Eoucubinat durch eheliche Verbindungen zu
unterdrücken, habe man für angemessen gefunden, dei Eltern beim
Vorhandensein ehelicher und Concubinenkinder bestimmten Beschrän-
kungen bei der Erbeseinsetzung der letzteren zu unterwerfen. Viele
Romanisten z. B. Schweppe (Rom. Priv.. R. Bd. 4. tz. 729.
u. Bd. 5 §. 768), Hommel in seinen Rhapsodien Observ. 373,
seien deshalb auch der Ansicht, daß diese zum Nachtheil der Con-
cubinenkinder erlassenen Bestimmungen auf andere uneheliche Kin-
der, die spurii und vulgo quaesiti, keine Anwendung erleiden
dürften. Hommel sage ausdrücklich: antequam concubinatus
lege publica extirpatus studuerunt legislatores’variis machinis
ab eo deterrere, quibus artificiis hodie opus non est. Die
Praxis habe sich jedoch diesen Ansichten der Schule nicht unter-
worfen. Dieselbe habe vielmehr einestheils die Rechte der Con-
cubinenkinder den unehelichen Kindern überhaupt beigelegt, indem
sie den letzteren unter gewissen Umständen mit. ihrer Mutter ge-
meinschaftlich den sechsten Theil des Nachlasses ihres natürlichen
Vaters zuwende und auch die Legitimation der Concubinenkinder per
subsequens matrimonium auf andere uneheliche Kinder ausge-
dehnt habe. Anderntheils habe auch die Praxis in gesunder Con-
sequenz für unsittlich und widersinnig erachtet, den spuriis die

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