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für Recht erkannt:
' daß die gegen das Erkenntniß des CivilsenatS des Königlichen
Appellationsgerichts zu Arnsberg vom 5. März 1853 erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen und dem Imploranten die
Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Von Rechts Wegen.
Gründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde deS Verklagten, welcher nach
dem angefochtenen Erkenntnisse von dem ihm von seinem natür-
lichen Vater durch Testameut zugewendeten Nachlaß an
die Klägerin, als eheliche Tochter des Erblassers, herausgeben
soll, ist sowohl gegen die Ausschließung des Allg. Landrechts von
der Anwendung im vorliegenden Falle, als auch gegen die ge-
meinrechtliche Gültigkeit der vom vorigen Richter in Anwendung
gebrachten Bestimmung gerichtet. Die erste hier zu entscheidende
Frage ist also die:
ob die Bedenkunfähigkeit der unehelichen Kinder, sofern ste
- mit dem vorigen Richter als gemeinrechtlich geltend ange-
nommen wird, zu denjenigen Materien gehört, welche in
Gemäßheit der durch §. 4 des Publikationspatents vom
21. Juni 1885 angeordneten Suspension der ersten drei
Titel U .Th. A. L. R. im Herzogthum Westphalen noch
nach gemeinem Recht zu beurtheilen sind?
Wäre hier von der Unfähigkeit der unehelichen Kinder
überhaupt die Rede, durch Testament ihres Erzeugers etwas jzu
erwerben, oder von dem Verbot für letzteren, ihnen etwas letzt-
willig zuzuwcnden, so würde dieses allgemeine Verbotsgesetz woh^
als zur Materie über die Erwerbung des Eigenthums aus letzt-
willigen Verordnungen (l. 12. A. L. R.) gehörig zu betrachten
sein. Denn im Tit. 12. I. A. L. R. wird im §. 36 allerdings
der Grundsatz über die persönliche Bedenkfähigkeit eines Jeden
ausgesprochen, wer im Staat Vermögen zu erwerben fähig und
berechtigt ist, wovon denn in jenem Fall hinsichtS der unehelichen