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des Staates der Intcllien;, daß gcincinnntzigc Erfaurungen Mrd
de» Ackerbau, die Künste, Handel »nd Gewerbe fördernde Nach'
richten und Belehrungen, schnelle und weite Verbreitung in allen,
auch in den untern, »linder wohlhabenden Schichten der Bevöl-
kerung finden. Dieser Zweck wird am besten durch die kleinen
Lokalblätter combiin'rte» Inhalts gefördert, welche, da sie bisher
kantionSfrci erschienen, sich auch der kleine Handwerker und der
Bauer mit geringen Kosten beschaffen konnten. Diesen kleinen
Blättcni Kaution vvrzuschrcibc», hätte ihren Lebensnerv zerstört,
und somit daS eigene Interesse der StaatSrcgicrung ohne Ersatz
angctastct.
Wie geschehen, war daher der Angeklagte in Ansehung der
in den beiden ersten Anklagen aufgestellten Anklage-Punkte für
nicht schuldig zn erachten.
Anders ist es dagegen, was die dritte Anklage anlangt.
In der inkriminirten Anzeige vom 6. Februar werden von meh-
reren Privatpersonen hiesigen OrtS, Candidaten zur Wahl des
GcineindcrathS empfohlen. Anzeigen dieser Art aber sind in einem
ohne Kaution erscheinenden Blatte nach §. 17 des PrcßgesetzcS
als verboten anzuschen, da sie unter keine der dort aufgeführten
Rubriken von Anzeigen oder Nachrichten dcS täglichen Verkehrs
gebracht werden können. — Der Angeklagte mußte daher in die-
sem Punkte des Zuwiderhandelns gegen die §§. 11 und 17 deS
genannten Gesetzes für schuldig erachtet und gemäß 8. 42 dessel-
ben Gesetzes niit zwanzig Thaler Geld • oder im Unvermögensfalle
mit vier Wochen Gcfängniß bestraft werden.
Gegen dieses Urtel appellirte die Staatsanwaltschaft. Ter
Krimmal-Senat des AppellationS-GerichtS zu Insterburg bestätigte
aber unterm 4. Septeniber 1852 das erste Urtel, in Erwägung,
daß die Verhandlungen der Kammern zur Auslegung dcS §.17
JV? 1 dcS Paßgesetzes ergeben, daß die in den früheren Fas-
sungen des Regierungs-Entwurfs und der I. Kammer gewählte
Nummerirung der von der Kaution befreiten Blätter aus dem
Grunde von der Kommission der 11. Kammer nicht beibehalten