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Gesetz nicht speziell Erwähnung thut und eine» Zweifel daher
offen läßt.
Der Zweck des Gesetzes ist zwar nnn auch nicht in dem
Gesetze vom 12. Mai v. I. ausgesprochen, unzweifelhaft aber der,
die periodische Presse in der Behandlung politischer und socialer
Fragen zu zügeln, damit sie nicht ungestraft Irrlehren und der
Verwaltung und der menschlichen Gesellschaft feindliche Tendenzen
verbreite, und daß auch die Strafe dem Vergehen sofort auf dem
Fuße folgen könne.
Daher sind kautionSpsiichtig alle pen'odischen Druckschriften,
welche allein oder von Zeit zu Zeit sich mit politischen und socia-°
len Fragen beschäftigen, dagegen kautionsfrei nach §. 17 des
Gesetzes diejenigen, die sich mit solchen Fragen nichts zu schaffen
machen. Letztere sind den staatlichen Einrichtungen und der be-
stehenden Ordnung nicht gefahrbringend, crsterc aber können es
leicht werden; daher bei diesen Kaution, bei jenen nicht.
Der Blätter, welche in ihren Spalten Anzeigen des täg-
lichen Verkehrs neben Artikeln rein wissenschaftlichen, technischen
Inhalts bringen, thut das Gesetz in dem §. 17 über die Kau-
tionsfteiheit einzelner Schriften nicht Erwähnung, es verbietet aber
auch nicht deren Erscheinen ohne Kaution und ein alter Rechts-
satz lautet: was nicht verboten ist, ist erlaubt. Wollte man aber
das Gegentheil lediglich daraus entnehmen, daß in der Regel
Druckschriften des kombinirten Inhalts einen größer» Lesekreis
haben, als Blätter der einzelnen Kathcgoricn, und daß sie daher,
wenn sie einmal die gesetzlichen Gränzen überschreiten und Irr-
lehren und Aufruhr predigen sollten, viel gefährlicher dem Staate
werden könnten, als die Blätter, die nur einen kleineren Lesekreis
haben, so muß man sich den triftigen Einwand gefallen lassen,
daß, wenn den Gesetzgeber diese ralio geleitet hätte, er sicherlich
die Kautionsfteiheit, nicht allein von dem Inhalt, sondern sicher-
lich auch von der Stärke der Auflage abhängig gemacht hätte.
Dieses aber hat er nicht gcthan.
Es liegt aber auch im Interesse des Preußischen Staates