Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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wissenschaftlichen, mit Kaution zu belegen und somit weiter zu
gehen, als sich nach den bisherigen Erfahrungen rechtfertigen würde.
Daö Moderamen liegt hier, wie bei der Gesetzgebung überhaupt,
Ln der Anwendung."
Die Konunission sprach sich hiernach für die. Beibehaltung
deö §. 21. deS Entwurfs aus un.d schlug nur eine, etwas ver-
änderte Fassung vor, welche sie aber später zurück - nahm. - Die
Kammer selbst trat dem bei, unter Verwerfung der gestellten An-
träge, welche die Worte: „unter Ausschluß aller politischen und
socialen Fragen" gestrichen und hinter „wissenschaftliche" noch die
Worte: „belletristische" gesetzt haben wollten; und so blieb eS bei
dem NegicrungS-Entwurfe, mit der Ausnahme, daß im Eingänge
statt: „periodische Blätter" gesetzt werden sollte: „periodische
Druckschriften," und nach den Worten: „enthalten" unter
c, „oder" hinzugefügt und unter d. „Druckschriften welche" —
gestrichen —(Stenograph. Berichte der I. Kammer von 1850/21.
Bd. I. S. 515 folg. Bd" II. S. 771.). Diesen so gefaßten
und der zweiten Kammer zugegangenen Beschlüssen wurde von
deren Kommission nicht überall beigepflichtet, sie beantragte viel-
mehr folgende Fassung:
Von der Kautionsbestellung befreit bleiben periodische Druck-
schriften, welche
1. lediglich für amtliche Bekanntmachungen, oder
2. unter Ausschluß aller politischen und socialen Fragen für
rein wissenschaftliche, belletristische, technische oder gewerb-
liche Gegenstände bestimmt oder kirchlichen und religiösen
Inhalts sind, oder
3. lediglich Familien-Nachrichten, Anzeigen aus dem Gewerbe-
Verkehr, über öffentliche Vergnügungen, Verkäufe, gestoh-
lene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nach-
richten des täglichen Verkehrs enthalten, oder
4. für die Gegenstände mehrerer oder aller vorgenannten Ka-
tegorien gleichzeitig bestimmt sind, oder

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