Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

56. Wenn im Minden-Ravensbergschen während der Geltung des III. Gesetzes vom 21. April 1825 §. 37. und der Deklaration vom 24. November 1833 ein Brautschatz von einer früher eigenhörigen Stätte mit der Bestimmung, daß es zur Zeit der Großjährigkeit oder früheren Verheirathung zu entrichten, regulirt worden, und der Berechtigte vor Eintritt dieser Perioden verstirbt, so vererbt er nicht sein Recht auf den zur Zeit seiner Großjährigkeit zu entrichtenden Brautschatz auf seine Erben : Rechtsfall

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MV.
Wenn im Minden - Ravenoberg'schen während der
Geltung des Ilkten Gesetzes vom 21. April
1825 §. 37 nis8 der Declaration vom 24. No-
vember 1633 ein Drautschatz von einer früher
cigenbehörigen Stätte mit der Bestimmung, daß
er zur Seit der Großjährigkeit oder früheren
Rerheirathung zu entrichten, regutirt worden, und
der berechtigte vor Eintritt dieser Perioden ver-
stirbt, so vererbt er nicht sein Recht ans den
zur Zeit seiner Großjährigkeit zu entrichtenden
Drautschatz auf seine Erben.
N e ch 1 S f a l l ,
mitgetheilt von
Sommer.
vorliegende Frage ist uns in Gestalt einer Gut-
achtens-Einholung zur Erwägung überkommen. In beiden In-
stanzen, Kreisgericht Halle und AppellationS-Gericht Paderborn,
war sie nämlich bejaht worden.

Die Eheleute Thase M 25 zu Schröttinghausen besaßen
dieses Colonat, früher eigenbehörig, unter den Ravensberger

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