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Steuer-Erhebung von einer (Zuasi-possessio, einerseits deö
Rechts zur Einziehung und andererseits der Immunität.
Wä'rk aber auch die Ausdehnung des Begriffs der
Quasi-posscssio auf obligationömäßige Rechtsverhältnisse erweis-
lich, so wäre damit die Anwendbarkeit der actio spolii auch bei
ihnen noch keineswegeS dargethan. Es wäre jenes eine Quasi-
quasi-possessio, aus deren Statuirung die Ausdehnung der Spo-
lienklage noch ebensowenig folgen würde, als mit der Anerken-
nung der quasi-posscssio die Ausdehnung des JnterdictS nnde
vi als Consequenz gegeben war:
Lnutcrbarli Colleg. Tand. 43., 16., 15.
Freilich könnte aber von jener Prämisse aus die Anwend-
barkeit mit mehr Grund vertheidigt werden, während jetzt nur
völlig grundlose Behauptungen für dieselbe vorhanden sind, und
als eine solche muß selbst die eines Boet a. a. O. sowie des
Lauterbach (43., 16., 22.) bezeichnet werden.
Zwar haben sich namentlich die beiden Vorgeuannten auf
caus. IN. quacst. 1. c. 3. u. 4.
berufen. Wenn aber hier gesagt wird:
„Redintegranda sunt omnia exspoliatis vel cjectis
Episcopis56
so zeigt (auch abgesehen von dem Zusatz ei in eo loco, undc
abscesserunt, funditus roocanda, dessen LeSart unsicher ist, und
abgesehen von den hier erwähnten „Episcopis66) das Nach-
folgende :
„quacunque conditione . . . aut per quascunque in-
justas causas « . .res Ecclesiae vel proprias aut
substantias suas perdidisse noscuntur66
wohl deutlich genug, daß hier von keinen Obligationenrechten die
Rede sei.
Wenn nun aber sogar ein
J. H. Böhmer im Jiis ecclesiasticum wegen c. 9.
X. de rcstil. spoliat,
denen die Spolienklage geben will,