Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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im Besitze dieses Rechts für hegründet zu erachten ist, und mußte
deßhalb wie geschehen erkannt werden.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
gez. Schadt.

Kritik.
DaS König!. Kreisgericht zu Neuwied hat in seinem Ur-
theile vom 17. Dezember 1850. in Sachen der altern evangeli-
schen Gemeinde gegen die Stadt Neuwied zunächst den Satz zu
erweisen gesucht, daß das kanonische Recht „in seiner Lehre vom
Besitze viel weiter gehe, als das römische Recht."
Es behauptet jenes Urtheil sodann ferner, daß die römi-
sche quasi-possessio von dem kanonischen und ausdrücklich auch
von dem deutschen Recht auf persönliche Rechte ausgedehnt, daß
auch die faktische Ausübung eines derartigen Rechts als „Besitz"
bezeichnet, und zürn Schutze eines solchen Besitzes das rcwediuw
spolii im kanonischen Recht ebenfalls gegeben worden sei.
Zuvorderst ist nun aber hierbei zu bemerken, daß aus dem
Ausdruck possessio für sich allein noch kein sicherer Schluß
zu machen ist. Auch die Römer selbst, gebrauchen diesen Ausdruck
in Fällen, für welche er strenge genommen nicht paßt, in Fällen
nämlich, in welchen sie selbst keine eigentliche.possessio aner-
kennen :
Vergl. Sintenis Civilrecht B. I. S. 477.
Sodann ist in 0. 17. X. de restitui, spoliat, nicht bloö
von dem „Besitze einer Kirchen-Jurisdiction," sondern von der
„possessio juris parochialis“ überhaupt die Rede.
Das 0. 3. X. de causa poss. et prop. spricht nur von
per quasi-possessio deö Rechts, bei der Besetzung der eccle-
sia Sutrina Zu concurriren und in 0. 13. und 14. X. de resti-
tui. spol. ist nicht von dem Besitze eines „Eheverhältnisses,"
sondern von der Restitution einer Ehefrau die Rede, was an
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