Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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sichtlich dinglicher Rechte an Sachen, und auch die Spolienklage
des kanonischen Rechts ist, wie das römische interdictum de vi,
ein remedium recuperandae possessionis.
Allein das kanonische Recht geht in seiner Lehre vom Be-
sitze viel weiter, alö das römische Recht.
In C. 17. X de restit. spol. ist vom Besitz der Kir-
chenjurisdiction und in C. 3. X de causa poss. etprop
vom Besitz eines Wahlrechts bei Besetzung einer geistlichen
Stelle die Rede, und in C. 13. und 14. X de restit. spol.
wird des Besitzes eines Eheverhältnisses Erwähnung gethan.
Aus diesen Stellen und überhaupt ans dem Sinn des ganzen
Titels de rest. spol. geht hervor, daß das canom'sche Recht die
römische quasi-possessio auch ans persönliche Rechte ausgedehnt
und auch die faktische Ausübung eines persönlichen Rechts als
solche mit dem Ausdruck „Besitz" bezeichnet hat, und auch zum
Schutz eines solchen Besitzes persönlicher Rechte ist das reme-
dium spolii im canönischen Rechte gegeben.
Auch findet dieses remedium spolii ober die Spolienklage
unzweifelhaft nicht blos, wie bei dem römischen interdictum de
vi, auf gewaltsame, sondern überhaupt auf jede widerrechtliche
Besitzentsetzung Anwendung.
Cap. 7. und 8. X de rest. spol. (II. 13.)
Es ist im Allgemeinen Grundsatz des canönischen Rechts,
daß jede Eigenmacht, sie bestehe worin sie wolle, verbannt sein
soll.
Auch die deutschen ReichSgesetze erkennen die Ausdehnung
des Quasibesitzes auf persönliche Rechte ausdrücklich an im Reichs-
abschiede von 1548. §. 56. 59. und 63. uub im Reichsabschiede
von 1576. §. 102, 104. und 105.
Hiernach kann eS keinem Bedenken unterliegen, daß im
vorliegenden Falle, wo, wie nicht bestritten ist, die ältere evan-
gelische Gemeinde seit langer Zeit den fraglichen Zuschuß jährlich
aus der Stadtkaffe bezogen hat, die angestellte Klage auf Schutz

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