lichen Schuldner mündlich versprochen habe, dieselben mi«
entgeldlich auö dem Hhpothekennexns zu entlassen, kann
ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da ein solches Ver-
sprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedurft
hätte. —
Auch der Einwand, daß Kläger durch falsche Vor-
spiegelungen eö veranlaßt habe, daß ihm in der Lahme'«
scheu Snbhastation das Grundvermögen zu einem geringen
Preise zugeschlagen sei, ist unerheblich. Denn eö steht mit
dem vorliegenden Rechtsstreite in gar keiner Verbindung
und würde höchstens dem Subhastate» und seinen Gläu-
bigern Ansprüche gegen den jetzigen Kläger verleihen-
Eben so ist der Einwand, daß Kläger beim Kansgel-
dcrbelcgungöverfahren zur Ungebühr mit zwei Forderungen
ad 302 Thlr. »nd re8p. 389 Thlr. 20 Sgr. zur Hebung
gekommen sei, weil diese Forderungen in Wirklichkeit gar
nicht cxistirt hätten und die Obligation vom 8. Oktober
1846. nur zum Schein ausgestellt sei, offenbar eine ex-
ceptio de jure tertii* Die Verklagten, welche bei der Sub-
hastation gar nicht als Interessenten aufgetreten sind, kön-
nen selbstredend gegen die Distribution der Kausgeldcr keine'
Erinnernngen erheben. War wirklich die Obligation vom
8. October 1846. nur znm Scheine ausgestellt, so mögen
dieses der Subhastat oder dessen Gläubiger gegen den
Kläger Schöncmann geltend machen.
Der letzte und offenbar wichtigste Einwand der Ver-
klagten ist offenbar der, daß Kläger im Kaufgeltcrbelegungs-
termine ans Berichtigung seines Kapitals ad 2T0 Thlr.
auö der vorhandenen Masse nicht habe verzichten können,
oder daß wenigstens das Kapital nur thcilwcisc auf den
in ihrem Besitze befindlichen Grundstücken hafte, da auch
andere Jmmabilicu dafür verpfändet gewesen seien. Auch
dieser Einwand ist unhaltbar. Zwar verordnen die §. 159.
scq. Tit. 2. der Hhpothekenordnung, daß, wenn Güter für