Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

93

Erklärung des Vertrages und auf Herausgabe des an ihren
Erblasser übertragenen Vermögens, insofern dieselben sol-
ches noch im Besitze haben, erhoben. Die Klage ist auf
die zwischen Vater und Sohn bestandene Personen-Einheit,
in Folge deren sie miteinander nicht hatten kontrahiren
können, gestützt und ist in dieser Beziehung angeführt, daß
der Erblasser der Verklagten nie ans der väterlichen Ge-
walt entlassen gewesen sei, und die im Vertrage enthaltene
entgegengesetzte Erklärung auf Jrrthum beruht habe. Es
habe nemlich weder eine förmliche Emancipatio» stattgefun-
den, noch sei die Entlassung aus der väterlichen Gewalt
durch eine abgesonderte Wirthschaft beö Sohnes herbeige-
führt, vielmehr habe dieser, ohne ein eigenes Gewerbe zu
betreiben, seit zehn Jahren mit Frau und Kindern am
Tische des Klägers gegessen und dafür Aushülfe in dessen
Ackerwirthschaft geleistet.
Die Verklagten haben die Abweisung der Klage be-
antragt, indem einestheils der Vater nach dem Tode seines
Sohnes, Verträge über Entlassung desselben aus der vä-
terlichen Gewalt nicht mehr anfechten könne, anderntheilS
aber auch in der durch den Kläger im Vertrage vvm 25.
25. Februar 1851. niedergelegten Erklärung ein zu Recht
bestehender Emancipationsakt enthalten sei. Zugleich be-
haupten sie, daß ihr Erblasser bereits vor Abschluß dieses
Vertrages einen selbstständigen Haushalt gehabt habe.
DaS Königliche Kreisgcricht zu ArnSbcrg hat, ohne
irgend einen Beweis zu erheben, mittelst Sentenz vom 16.
Juni 1852. auf Abweisung der Klage erkannt, indem das-
selbe annimmt, daß aus der Erklärung des Klagers im
Vertrage vom 25. Februar 1851., verbunden mit dem
Umstande, daß der Sohn verheirathet und Vater von fünf
Kindern gewesen sei, auch das übertragene Vermögen schon
vor Abschluß des Vertrages im Besitze gehabt habe, zur
Genüge hervorgehe, daß der Sohn einen abgesonderten

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer