Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

14. Bedarf nach gemeinem deutschen Rechte das Anerkenntniß des Vaters, daß die väterliche Gewalt über den Sohn aufgehoben sei, der Form der gerichtlichen Emancipation und inwiefern besteht die römische juristische Personen-Einheit zwischen Vater und Kindern auch nach deutschen Rechte? Rechtsf.

- 1)0 —

XII.
Kcdarf nach gemeinem deutschem Liechte das Aner-
kenntnis des Vaters, daß die väterliche Gewalt
über den Sohn (.ufgrhobcn sei, der Form der
gerichtlichen Emancipalion und inwiefern besteht
die römische juristische Personen-Einheit zwischen
Vater und Kindern auch nach deutschem Rechte?
R e ch t s f a l l ,
mitgetheilt und erörtert
von
Sommer.
^Ackanntlich ist cs bestritten, in wie weit die römische
Personen - Einheit zwischen Dater nnd Sohn in Deutsch-
land »och bestehe. Nach altdeutschen Rechten hatte die
väterliche Gewalt mehr die Natur deS deutschen MundinnS
als der römischen absoluten Herrschaft. i) In dieses deutsche
Familien-Dcrhältnijz ist nun das römische Recht hinein-
gestürzt mit seiner väterlichen Gewalt, und cö ist hier wie
bei so manchen anderen Fragen quaestio facti, wie beide
Rechte bei ihrem Zusammenstoß die fragliche Lehre gestaltet
*) Koch Lehrbuch daS Preuß. Rech, II. tz. W.

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