Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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begab; sie hatte nur leichte HauShaltSarbeit zu be-
sorgen, keine schwere Dienstleistungen, auch dies wird
Brockmann attestiren.'
Bei dieser Lage der Sache hatte der vorige Richter
keine Veranlassung, jene Bemerkung der Klägerin in der
Replik zu erwähnen und es ist kaum einzuschn, wie Ver-
klagte, nun Imploranti», die gerade das Gegenthcil aus-
drücklich behauptet hotte, ihn deßhalb, weil er jene Bemer-
kung unerwähnt gelassen habe, einer Verstoßung nach §. 5.
Nr. der Verordnung vom 14. Dez. 1833. beschul-
digen konnte. Mit diesem unbegründeten Vorwurf fällt
auch der der Verletzung der §§. 86. a. a. O. hinweg, da
eö auf jeden Fall an der thatfächlichen Grundlage für die
Anwendung dieser Gesetze fehlte.
2. Der vorige Richter soll ferner die tz§. 1. und 32.
deö allegirten Gesetzes vom ZI.Dez. 1842. verletzt haben,
weil der §. 32. einmal eine heilbare Krankheit der Dienst-
boten voraussetze, so wie ferner, daß jener von der betref-
fenden Gemeinde auch wirklich verpstcgt worden, und sie
dazu auch verpflichtet gewesen. Was die letztere Voraus-
setzung betrifft, so ist, wie bereits ausgeführt worden, die
Verpflichtung der einen oder andern Gemeinde, für die
fraglichen Kosten aufzukomnien, als vorhanden vorausge-
setzt worden und daher dem vorigen Richter nicht vorzu-
werfcn, daß er zur Anwendung des §. 32. diese Verpflich-
tung für nicht erforderlich erachtet habe. Ist-aber für die
Gemeinde die Verpflichtung zur Verpflegung des tranken
Dienstboten nach tz. 32. vorhanden und hat ein Dritter
für sie die Verpflegung besorgt, so ist im §. 32. nichts
enthalten, wcßhalb derselbe von ihr nicht Erstattung für
diese nützliche Verwendung oder Vorlage der ihr obliegen,
den ncthwendigen Ausgabe sollte verlangen können. Was
aber die angebliche Borausfctzruig einer unheilbaren Krank-
heit betrifft, so ist davon im §. 32 nichts enthalten. Auch

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