Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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Hier ist eS also deutlich ausgesprochen:
daß die Erben in der Regel die Verjährung anfan-
gen können, sobald der Erblasser nur nicht durch
Gewalt oder Diebstahl die Sache an sich gebracht hat.
Mit den solchergestalt ausgesprochenen Rechtsgrund-
sätzen hat sich der Appellationsrichter offenbar in Wider-
spruch gesetzt, wenn er angenommen hat:
daß Universal-Successore« unbedingt, oder wie er
sich ausdrückt, nothwendig den bösen Glauben ihres
Erblassers fortsetzten, und deshalb gar keine Verjäh-
rung anfangen könnten.
Hiernach ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde erheblich
und das Appellationsurtheil muß vernichtet werden, wenn
eS nicht durch andere Gründe aufrecht erhalten wird.

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