Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Reg. 6/10 (1848))

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potheken gehen auf die neuen von der Polizei an,
gewiesenen über. R. F. IX 274.
15. die des Eigenthümers, Dauer derselben. IX. 307.
16. wenn eine Hypothek im Laufe der durch §. 22. des
Publicationspatens vom 21. Juni 1825 bestimmten
Frist beim Hypothekenrichter nicht angemeldet ist,
dies aber nachher gegen denselben Besitzer geschieht
und letzter sie veräußert ehe sie rccognoscirt und
das Hypotheken-lolivm berichtigt ist, so geht 'sie
gegen den dritten Erwerber R. F. X. 217.
Hypothekenbuch
1. die in Rubr. II. eingetragenen beständigen Lasten,
Abgaben und Pflichten gehen bei der Subhastation
auf den Adjudicatar über, wenn sie von ihm auch
nicht besonders übernommen sind und können auf
Grund des Kaufgelderbelegungprotocolls nicht ge-
löscht werden, wenn sie bei der Abschätzung auch
nicht in Abzug gekommen sind R. F. IX. 424.
2. dergleichen Lasten gehen auf den Adjudicatar nicht
über, wenn nur eine Recognition darüber ertbeilt
und jenem die Uebernahme nicht besonders zur
Pflicht gemacht ist. R. F. IX. 453.
s. auch Besitztitelberichtigung.
Hypothekengläubiger dessen Befugniß in Concurs-
und Liquidationsprozessen, die Gültigkeit einer ihm
vorstehenden Hypothek anzufechten. VIII. 28.
Hypothekenzinsen ob die Bestimmungen über rück-
ständige und laufende in §. 18. des Subhastations-
und §. 25. des Erekutionsgesetzes vom 4. März
1834 auch auf frühere Fälle Anwendung finden.
VI. 11. und 639.

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