Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Reg. 6/10 (1848))

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Groschen, wann Silbergroschen darunter zu verstehen.
VH. 204.
Grubenbau
1. wie ber demselben mehrere Zechen haften, welche
das Wasser entzogen haben. R. F. IX. 646-
2. Verbindlichkeit zur Entschädigung der Grundeigen-
thümer. VIII. 38.
Grundeigenthümer, derselbe kann seine Forstschutzbe-
amtcn Gewehre tragen lasten, wenn er auch kein
Jagdrecht hat. 'M. F. VI. 345 und VII. 273.
Grundgerechtigkeit deren Besitznahme bei der Ver-
jährung. VIII. 31.
Grundstücke s. Erbe.
Gütergemeinschaft eheliche
1. besteht auch unter Juden, wenn sie durch Provin-
zialgesetze oder Statuten eingeführt ist. VI. 15.
2. die darin lebende Ehefrau, welche durch die unter-
bliebene rechtzeitige Einreichung eines Inventars
über eine ihr angefallene Erbschaft, Erbiu ohne
Vorbehalt geworden, kann hiergegen nicht aufübren,
daß zur unbedingten Erbschaftantretung die Ge-
nehmigung ihres Mannes erforderlich gewesen. VI.
16..
3. der überlebende Gatte kann in der Regel, nament-
lich auch nach der Paderborner Gütergemeinschaft
nur über die Hälfte letztwillig verfügen. VI. 1.
s. auch Pflichtteil.
4. in Brieg besteht unter beerbten, nicht erimirten Ehe-
leuten allgemeine eheliche Gütergemeinschaft VI. 15'
5. allgemeine eheliche Gütergemeinschaft nach Mede-
bacher Rechte, Geschichte derselben. VI. 373.

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