Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

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Eigenthümers aufzufassen, in das System einzufügen und
mit den Formen des Hypothekcnbuchs in Einklang zu
bringen seyn. Welche Lösung diese Zweifel auch finden
mögen, daß jedenfalls aus den angegebenen Grundsätzen
bei einer Abschlagszahlung eine Beschränkung des Gläu-
bigers durch die Hypothek des Eigenthümers nicht folgt,
letzterer vielmehr dem erstem nachstehen müsse, wird sich
hoffentlich aus folgenden Bemerkungen zur Genüge er-
geben.
a. Durch jene Annahme wird allerdings die ge-
meinrechtliche Solidarität der Hypothek, die Regel:
„solida res hypotheca conventioni inest,“ mv-
difickrt.Aber es werden dadurch nur die Gränzen

7) vonderHagen, Hypothek de« Eigenthümers S. 25. Nuk
in Ansehung der Theilnahme an dem Werthe, nicht rück-
fichtlich dev- Beräußerungsbefugniß wird die Solidarität
abgeäntert; nach unserem Hypothekenrecht kann auch der
nachstehende Gläubiger die nothwendige Subhastatio,, des
Grundstückes mit der Wirkung der Aufhebung aller Pfand-
rechte verlangen. Hierin unterscheidet sich unser Hypo-
thekenrecht nicht sehr zu seinem Bortheile von dem ge-
meinem Pfandrechte, wonach der bessere Pfandgläubiger
den von einem andern beantragte Zwangsverkauf dsr
Sache nur zu erleiden brauchte, wenn ihm die vollstän-
dige Befriedigung gesichert wurde. I. 15. §. Ü D. de re
judic. (42, — Vergl. Bo pp, Archiv für Civil-
Praris Bd. 15. S. 350 ff. — 3» unserem Rechte ist
wohl de», Hypvthekengläubiger zu wenig Schutz dagegen
gegeben, daß ein schlechterer Gläubiger da« Grundstück
zur Unzfit zur Subhastatio» bringt. Nach dem Gesetze

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