Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

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Verbindlichkeit liegt ihm ob, wenn eine Abschichtung der
Kinder nicht erfolgt ist und der überlebende Gatte, vor-
behältlich der den Kindern zukommenden Hälfte des
sammtvermögens, über die ihm verbleibende andere Halste
desselben, von Lodeswegett disponiren will.
Diese Abänderungen sind durch das über den Be-
griff der Medebacher Gütergemeinschaft Gesagte, bedingt.
Wird einmal angenommen, daß die Kinder erster Ehe
durch die, bei Wiederverhekrathung des überlebenden Gatten
vorgenommene Abschichtung, von demjenigen Vermögen
nicht abgefunden werden, was derselbe bei der Abschich^
tung erhält und zur anderen Ehe inferirt, vielmehr hierzu
als Notherben zu betrachten sind, so muß das Gleiche
auch statt finden, wenn die Abschichtung auf andere Ver-
anlassung vorgenommcn wird. Es fragt sich nur: finde»
die Notherben-Ansprüchc blos statt, in Bezug auf das-
jenige, waS der schichtende parens aus der Abschichtung
erhält oder auch auf dasjenige, was er später im
Witwenstandc. noch dazu erwirbt? Nach der Medebacher
PrarkS wird, wie schon oben bemerkt worden, für die
Ermessung der Ansprüche abgeschichtcter Kinder, immer
auf das bei der Schichtung errichtete Inventar zurück-
gegangen. Allein dieses geschieht nur, wenn der über-
lebende Gatte zur weiteren Ehe schreitet und in dieser
eine neue Commnnion begründet, woran die abgeschichte-
tcn Kinder keinen Theil haben; bleibt er dagegen iM
Witwenstandc und begründet keine, die Berechtigung der
Kinder auf seinen Nachlaß beschränkende Communion, st
wird auch angenommen werden müssen, daß die Ansprüche

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