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veränderte Fassung wird durch den Satz 1. der Rath«
gerichts-Ordnung geboten. Das Medebacher Recht un-
verscheidet sich hierdurch sehr von dem Rüdencr, welches
die statutarische Quart, ohne Rücksicht auf Eingebrachtes
ju einem Dkerthekl des Gesammtvermögens berechnet»
^ährend jenes die Hälfte des von dem verstorbenen
Gatten Eingebrachten, dessen Blutvcrwandten anwciset.2°)
Wegen der im §. 16. erwähnten Schulden, wird auf
dag vorhin schon darüber Gesagte Bezug genommen.
Der Satz 1. der Rathgerichtö-Ordnung „daß die Schul-
den dem Letztlebettden ohne Unterschied anhcimbschen"
Muß hiernach verstanden werden.
Die Bestimmungen der Rüdener Gütergemeinschaft
über die Dispositionbefugnisse der überlebenden Gatten
Unter den Lebendigen, in den §5. 17—19.27) behalten
zu Medebach ihre volle Anwendung. Die dortige PrariS
in Vormundschaften, stimmt damit übereln; wiewohl Strei-
tigkeiten und dadurch veranlaßte Judicate nicht vorge-
kommen sind. Der §. 20. über die Dispositionbefugnissc
von Todeswegen abers8) erleidet dahin eine Abänderung,
daß der überlebende Gatte, nachdem er mit seinen Kin-
dern freiwillig Schicht- und Theilung gehalten, über die
ihm zufallende Hälfte zwar letztwillkg verfügen kann,
jedoch dabei diePflichttheil-Ansprüche der Kirr»
der auf sein Vermögen, ungekränkt lassen muß. Gleiche
Phillips Gütergemeinschaft G. 199.
aT) Neues Archiv Zahrg. II. S. 297—3l4.
18) Neues Archiv a. a. O. S. 3lü.