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werten,22) Vle Abschichtung scy als eine bloße Abtheilung des
Gesammtvermögens zu betrachten, wo die Kinder vorläufig
nur ihren Antheil davon, nicht aber von dem Antheile des
parens superstes etwa- empfangen; wo also auch die
Erbrechte zwischen diesem parens und den abgetheilten
Kindern nicht aufgehoben sind, vielmehr Eltern, und Ge-
fchwisier, letztere mögen abgefunden seyn oder nicht,
wechselseitig wieder durcheinander beerben, wie nach ge-
meinem Rechte und sich daher von der Erbfolge nur
bis auf den Pflichtteil ausschließen können.2^) Aus
diesem Grunde ist bei der angegebenen Abänderung, dcS
Pflichtthekls erwähnt, wogegen der folgende §. 13-
handelt.2*)
Was die Wirkungen der Gütergemeinschaft, nach
Trennung einer kinderlosen Che durch den Tod betrifft,
so bchält eS auch zu Medebach bei demjenigen sein
Bewenden, was darüber im §. 14 —16. von Rüden
gesagt ist.25) Nur muß die Bestimmung wegen der
statutarischen Quart (§. 14.) dahin abgeändert wer-
den, daß der überlebende Gatte, zur Abfindung der
Ansprüche der gesetzlichen Jntestat - Erben seines ver-
storbenen Mitgatten, denselben die Hälfte des von
Letzterem zur Ehe e i ngebrachten Vermögens, als
statutarische Quart herauszugeben verbunden ist. Diese
22) Scherer Gütergemeinschaft Bd. 1. S. 4561
2») Scheerer a. a. O. S. 438. hat diese Ansicht.
***) Neues Archiv Zahrg. i. S. 597.
95) Neues Archiv Zahrg. I, 602—615.