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welches die abgcschichtctcn Kinder erster Ehe, nicht mit
den Kindern zweiter Ehe zur Erbschaft im vollen
Nachlasse des überlebenden Gatten in zweiter Ehe,
welcher die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens be-
trägt, sondern nnr zur Theilnahme an dem Eingc-
brachten desselben zur zweiten Ehe zuläßt; also dadurch
anerkennt, daß die abgrschichteten Kinder keinen Thcil
an der Communion dieser Ehe haben. — Es könnte
hirnach gefragt werden, ob diese abgcschichtetcu Kinder,
hinsichtlich des ihnen an dem Eingebrachten cingcräumten
Erbrechts, überhaupt noch als Notherben oder eben wegen
ihrer Abschichtung, vielmehr nur als simple Jntestatcrbcn
zu betrachten sind? wie dieses bei abgrschichteten Kindern
nach Rüdener Gütergemeinschaft der Fall ist. Billig
sollte cs so scyn, weil auch die Gütergemeinschaft zweiter
Ehe, in Medebach wie in Rüden, durch den Tod des
einen Ehegatten nicht aufgelösct, sondern prorogirt wird,
bis der überlebende Gatte entweder stirbt oder zur ander-
weiten Ehe schreitet und weil überhaupt der Grundsatz
als Regel zu betrachten ist, daß zwischen dem über-
lebenden Gatten und den abgrschichteten Kindern alle
Erbrechte suöpeudirt sind,21) so daß weder die Kinder
die Eltern, noch die Eltern die Kinder, als nächste Blut-
verwandte beerben; keinen Falls aber wechselseitig als
Nvtherben betrachtet werden. Da indcß das Medebacher
Statut den abgcschichtetcn Kindern nun einmal das be-
schränkte Erbrecht dennoch zugesteht, so muß angenommen
2') PhillipL Gütergemeinschaft S. 253.