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ferner Frau vertauscht hatte und deswegen nachher den
Tausch nicht halten wollte, aus dem Grunde vom Richter
bestritten worden: „weil unter Eheleute», wenn Kinder
vorhanden,nach Stadtrccht ein gemernsames Wesen,
auch ohucbin eine Frau ob illata, ,'n ihres Mannes
Gütern ei» rechtliches Pfand und Sicherheit hat" allein
es braucht kaum bemerkt zu werden, daß der Richter,
der aus solchen Gründen „den anmaaßlichen Tavsch-
Contract für ohngültig" erklärte, nicht wußte, was er
that. Er verwirrte römisches und deutsches Recht, auf
eine ganz unpassende Weise miteinander und hatte augen-
scheinlich gar keinen klaren Begriff von „dem gemein-
samen Wesen" unter Eheleuten. Die Entscheidung ist
auch für die Praxis ganz ohne Folgen geblieben.
Das den abgcschichtetcn Kindern der ersten Ehe,
an dem Illaturo ihres schichtenden parens zur zweiten
Ehe, mit den Kindern dieser Ehe eingeräumte Erbrecht,
kann dabei so wenig Unterschied machen, als daS Briloner
Fallrecht für die Blntverwandten bei unbeerbter Ehe.
Wenn daS Eingebrachte zur zweiten Ehe, in dieser ver-
zehrt oder sonst veräußert wird, so können es die Kinder
nicht erben, sie mögen auS erster oder zweiter Ehe stam-
me». Die Kinder erster Ehe nehmen zwar keinen Theil
an den Schulden der zweiten, eben weil sic nicht zur
Kommunion in dieser gehören, allein da sie in dem
Illato ihres parens superstes mit den Kindern der
zweiten Ehe nach Köpfen, also in sofern aanz mit diesen.
Kinder» gleich erben, so können sie auch nicht mehr
Ansprüche haben als diese, müssen sich vielmehr, gleich
ihnen, die rechtlichen Folgen der allgemeinen Sätze, qupe*
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