Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

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müssen wir uns auch hier rinstweil Vorbehalten 6s
gründet sich in anderen Sätzen der RathgcrichtS-OrdnnNg
sowohl, als ans einem besonderen Wcisthume des Mede>
bachcr Magistrats vom 15. Juli 1630.
Uebcr die Gemeinschaftlichkeit der Schulden, spricht
der Satz 1. der Rathgerichts - Ordnung so deutlich als
möglich; sie bleiben immer der Gemeinschaft. Die
, Praris ist damit ganz einverstanden.
3» der früher angegebenen Bestimmung (§. 7.)/
daß die Ausschließung der Gütergemeinschaft durch Der-
trag, an keine Zeit gebunden sey, also auch nach eingr-
gangener Ehe, wenn sie gesetzlich schon eingetrcten «ss
und bestanden hat, durch Vertrag für die Folge aust
gehoben werden könne, liefert die Mcdebacher Praris
ebenfalls Beispiele. Es wird dkeserhalb ans das W
Amtsblattc von 1837 Stück 1. und 2. inserirtc Pn-
blicanduin des Justizamts Medebach vom 26. Rovbr-
1836 Bezug genommen, wonach die Eheleute Poelmann
durch Vertrag vom 8. August 1836, die bis dahin unter
ihnen bestandene eheliche Gütergemeinschaft für die Folge
ausgeschlossen haben.
Was insbesondere noch die Dispositionbefugniffe der
Eheleute unter den Lebendigen betrifft, so ist die Mcdr-
bachcr Praris unbedingt dafür, daß der Mann während
der Ehe dort eben so uneingeschränkter Disponent f#/
als zu Rüden. Zwar ist zn Medebach im Jahr 1766
in Sachen Moritz Schnellen gegen Aloys Bausen
einmal der Fall vorgekommen, daß die ausschließliche D>s'
positionbefugniß des Mannes, welcher einen von ihr"
selbst zur Ehe inferirtcn Markentheil ohne Zuziehung

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