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in ein Gesammtgut zusammen, welches kn seine
sprünglichen Theile nicht wider zerlegt werden konnte
und wenn von der 'Zurückgabe eines Illati in den Ar-
tikeln die Rede ist, so kann dabei nicht an eine Zurück-
gabe der einzelnen Stücke in individuo, sondern nur
von Herausgabe ihres Werths, nach der Tare des In-
ventars, gedacht werden. Tie individuellen Stücke gehen
in das Gesammtgut der zweiten Ehe über und unter-
liegen der vollen Tisposttionbcfugniß der Interessenten
dieser Ehe. Das quantitative Illatum des überlebende«
Ehegatten zur zweiten Ehe, wird von dem Vermöge«
derselben, als Schuld vorweg abgezogen und unter die
Kinder des überlebenden Gatten aus beiden Ehen getheilt;
das Uebrige fällt an die Kinder zweiter Ehe aus-
schließlich.
Eine andere Ansicht der Sache ist zwar noch in
der Art möglich, daß man sich mit den römischen Juristen
die Verhältnisse der Ehegatten während der Ehe, als
eine communio bonorum usufructuaria hinsichtlich
ihres eingebrachten Vermögens deckt, wovon die Theilung
des gemeinschaftlichen Gewinns, nach den Regeln der
Sozietät, als natürliche Folge erscheint. Diese Ansicht
würde zugleich über die Schwierigkeit hinaushelfen, «-'ke
es zu halten, wenn in zweiter Ehe so viele Schulde«
entstehen, daß nach Abzug des «llati aus erster Ehe/
für die Communion, der zweiten nichts übrig bleibt-
Allein sie scheint doch nicht gegründet; weil das Mede-
bacher Statut, welches sich auf dem Rüdcner gründet,
die den Blutverwandten evinzirte portio statutan*1»
weder als eine particularrechtliche besondere Erbfolge