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fotcn der bisherigen Partikular-Rechte unter sich nichts
ankommt.
Es bleibt daher nur der unter 2. angedeutete
begriff übrig. .
Daß dieser der richtige und allein anzuwcndende
N, ergiebt sich aber auch aus der Vergleichung deS
Publikations-Patents vom 21. 2uni 182 > mit dem
Publikations-Patente vom 6. Februar 1791. Aus dem
verschiedenen Verhältnisse beider wird sich zugleich der
®tuttb ergeben, weshalb erstens neben den in den ein-
ielnen, in dem Patente namhaft gemachten Landcstheilen
und Orten bestehenden besonderen Rechten auch noch
diejenigen Landes-Ordnungen (Landesgesctze), welche
sich auf Provinzial-Rechtsverhältnisse beziehen, be-
ivnd^rs berücksichtigt.
1) Nach dem Publikations-Patente vom 5. Februar
1794 tritt das A. L. R. unbedingt an die Stelle,
a. die in den damaligen Preußischen Landen bisher
aufgenommen gewesenen römischen, gemcs«
nen Sachsen- und anderer fremden subsi-
diarischen Rechte und Gesetze,
b. der über einzelne Rechtsmaterien von Zeit zu
Zeit ergangenen allgemeinen Edikte und
Verordnungen, welche bisher in allen Pro-
vinzen, als gemeine Landesgesetze gegolten
haben, (indem dafür gesorgt worden, daß diese
einzelnen Edikte und Verordnungen bei Anferti-
gung des Land-Rechts nochmals revidirt und
ihrem Inhalte nach bei den Gegenständen, welche
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