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kn deren Ermangelung nach dm Vorschriften des A
R. beurteilt und entschieden werden sollen. Zwische"
den in den einzelnen Landestheilen und Orten bestehenden
besonderen Rechten und den gedachten Bestimmungen
der Landes-Ordnungen (.Landesgesetze) muß sonach ei»
Unterschied stattfinden.
Der Gegensatz der „besonderen Rechte" kann
an fich und abgesehen von dem durch die Prcuß.
setzgebung begründeten gemeinen Rechte nur bezogen
werden, entweder * :
1) auf das bisherige gemeine (gemeinschaftliche)
Recht dieser Landestheile, in welchem Sinne die
daselbst schon vor ihrer Vereinigung mit Preuße"
bestandenen Partikular- (d. i. nicht subsidiaircn)
Rechte, durch deren Fortbestehen seit der Landes
Veränderung den Character besonderer Rechte
angenommen haben würden;
cfr. Westphäl Provinzial-Recht H. S. 29
2) ans die in den einzelnen Landestheilen selbst bisher
geltend gewesene» allgemeinen Landes-Geftk^
in welchem Sinne zu den besonderen Rechts
nur die eigentlichen Provinzial- und dic Sta'
rutar-Rechte zu rechnen sind.
Daß der Ausdruck: „besondere Rechte"
in dem erstgedachten Sinne zu verstehen und anzuwende"
sey, ergiebt schon die Bestimmung des §. 2.,' worna^
das A L R. auch an die Stelle dersenigen Landeö^
Gesetze oder der irr ihnen enthaltenen Vorschriften trete"
soll, worin gemeines Recht ausgenommen, erläutert,
ergänzt oder abgeändert ist, wobei auf die Verschieb