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Rechtsnvrlnest Provinjr'ül--Verhä'ltüisse f>tv
rübrcü-
^«behalten sehn.
Dieses auf ttft gedachte Verordnung angewendet
Wrt> behauptet, daß dieselbe- kiisosekn sie den den Elter«
^^jusetzenden Unterhalt betreffe, und hierbei No» Bauern»
Dükern die Rede sey, das dcutschrechtliche Zststltut der
^E ib zucht zuin Gegenstände habe, wobei außerdem noch
I. Tit. 1 1. ■ §; 605. A. L. R. ausdrücklich auf
^ Provinzialgesetze verwiesen werde.
Meines Erachttils ist
^ die angeführte Interpretation des §. 3. des Pub,
likatiöiisPatruts nicht die richtige; insbesondere
^ die Btibchaltstng der gedachten Verordnung aus
dem §. 605. I. 11. A. L. R. nicht zu recht-
fertigest- NKd siiid überhaupt
die durch die gedachte Verordnung berührten Ver-
träge lediglich nach den Bestimmungen des allge-
dielnen Preußischest Rechts zu bcurtheilen.
Ich versucht Lieft Ansicht durch das Folgende zu
^chtftltigen.
I
^ Nach § 3. des Publi'katiosts« Patents vom 21.
'iNül sollen die ist Len im Eingänge desselben be-
^iliten dstudestbrilen und Orten bestehenden besonder«
'^te-, db'sgleichen diejenigen Lästdes-Ordnua^
Bestilüinitilgen derselben, welche sich aus Pri*
^N jlcibiRechtS-Verhältilisse beziehen- ihre gesetzliche KrKft
^d Gültigkeit behälteit/ dergestalt, daß die vorkvmtstendeit
^chistAstgtlegrnheitbn hclWtsächlich nckch diesen nstd erst
n. 22