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Landesgerichts vom 15. März 1838 die nach §. 9»
der Verordnung erforderliche Dispensation bei der König!«
Regierung, weil dieselbe darauf beharre, und diese Au*
sicht dem Buchstaben der Verordnung entspricht, aus*
schließlich nachgesucht werden soll.
Die a. a. O. entwickelte Ansicht geht dahin, daß
die Verordnung, soweit sie den den Eltern auszusetzerideir
Unterhalt betrifft, und insofern hierbei von Bauern*
gütern die Rede ist, beibehalten sey, weshalb die des*
fallsigen Bestimmungen in den Entwurf des Partikular
Rechts als Zusatz zu §. 605. I. 11. A. L. R. über
nommen sind.
Diese Ansicht gründet sich auf den in dem
Provinzial-Recht des Herzogthums Westphalen von
G. W. F. Rintelen II S. 7. u. f.
ausgestellten Begriff des Provinzial-Rechtö und d>e
dort angenommene Interpretation des §. 3. des Pubik*
cations-Patents vom 21. Juni 1825, insbesondere des
hier vorkommenden Ausdrucks:
„besondere Rechte."
Hiernach sollen nämlich ohne alle Rücksicht auf ^
geographischen Umfang der Gültigkeit
a. alle Bestimmungen der älteren Gesetze, welche Rech^
Institute deutschen Ursprungs oder etn"*
sonstige einheimische, eigenthümliche Rech^
Verhältnisse betreffen, wo besondere Rcö>^
unbedingt; dagegen
b. alle anderen, welche römisches oder kanoN
sch es Recht wieder gegeben, modifizkrt oder abA^
ändert haben, insoweit, als die darin enthaltet