Dekret vom 13. Sept. 1811 und das genehmigte Staats
raths-Gutachten vom 19. März 1813 gelten, und das
Land hat jetzt Hoffnung, die ihm darin gegebenen Recht*
zu erhalten. — Da der Derf. nun seine Gesetz-Entwürfe
bündig motivirt, auch nicht nur, wie oben schon bemerkt,
die nicht berücksichtigten Verordnungen besonders durchs
gegangen, und in einem Anhänge (S. 177—331.)
Verordnungen, woraus die partikularrechtlichen Bestie
mungen der Gesetz-Entwürfe entlehnt sind, mitgetheilt hat,
so entspricht das Werk allen billigen Anforderungen,
wird, das Provinzialrccht mag nun vom Staate edikt
werden oder nicht, für die Praxis unentbehrlich sey».