Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

2. Inhalt des sechsten Jahrgangs

Inhalt des sechsten Jahrgangs.

Seite
I. Gütergemeinschaft.
1) Nach dem Gewohnheitsrechte deS Fürstenthums
Paderborn ist bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der
überlebende Ehegatte nur über die Hälfte deS Ge-
sammtvermögens letztwillig zu verfügen berechtigt.
2) Eine Ueberschreituug dieser Befugniß begründet
übrigens für da- beeinträchtigte Kind nicht die
PflichttheilSergäuzungs- sondern die TheilungS-
ktage. Ein Rechtsfalt, mitgetheilt von Herrn
Justiz-Commiffar Rosenkranz in Paderborn . 1
II. Entscheidungen des Königl. Geh. Ober-TribunalS,
herausgegeben im amtlichen Aufträge von Dir Aug.
Heinr. Simon und H. L. v. S tramp ff. Zweiter
Band. Recension von Sommer. (Schluß.) . . li
III. 1) Erhält der Eigenthümer eines Grundstückes auch
dann, wenn er ein darauf eingetragenes Kapital
nicht ganz, sondern nur theilweise abträgt, eine
Hypothek?
2) Haben in diesem Falle die sich dadurch bildenden
Theile de- Kapitals gleiche Priorität, oder geht
der ursprüngliche Gläubiger mit dem Reste seiner
Forderung dem Eigenthümer vor? Rechtsfall und
Abhandlung von Hrn. Ober-Landesgerichts-Affessor '
ArndtS in Paderborn.25
lVergl. die Nachschrift Seite 173. diese- Hefte-.)
1^. Ob das Gesetz vom 31. März 1838 wegen Einfüh-
rung kürzerer Verjährungs-Fristen auch auf Waaren-
schulden, worüber als zinsbare Schulden Schuldscheine
ausgefertigt worden, Anwendung finde? Und ob die-
räthlich sey? Von Sommer.. . €5
V. 1) Nach welchen Gesetzen verjährt eine Waarenfor-
derung, wenn der Besteller und Empfänger unter
verschiedenen Gesetzgebungen wohnen? Insbeson-
dere nach den Gesetzen des Gerichts, bei dem ge-
klagt wird, oder im Gerichtsstände deS Contracts?
2) Wo ist der locus contractus bei einem durch
CorreSpvndenz zwischen Abwesenden geschlossenen
Vertrage? Ist er an dem Orte, von welchem

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer