Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

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Unfern gegenwärtig eingeführten Gesetzen zu
beurtheilen,"
die betreffende Vorschrift.

§. 6.
Das Sächsische Patent enthält nämlich für alle nach
dem 1. Januar 1822, also vor und nach Anlegung des
Hypothekenbuchs geschehende Anmeldungen älterer Hypo-
theken sowohl als sonstiger Rcalrcchte folgende
,/V. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
„§- 23. Diejenigen, welche sich nicht melden,
behalten zwar ihre Rechte gegen die Person ihres
Schuldners oder dessen Erben und können sich auch
an das ihnen verhaftete Grundstück, in so fern solches
noch in den Händen des gegenwärtigen (d. h des im
Präklusiv-Termkne das Grundstück innehabenden) Besitzers
besindlich ist, halten. Gegen einen Dritten aber und zu
dessen Nachthcil soll ein solcher Gläubiger kein Realrecht
an das Grundstück auszuübrn im Stande scyn."
„8. 24. Wenn daher Jemand jc."
25. Wird aber ein anderer Real-Anspruch,
der nicht das Eigemhum betrifft, nach dem 1. Januar
1822 angemcldet, und das Grundstück befindet sich noch
in den Händen des gegenwärtigen Besitzers (§ 23.), so
soll zwar ein solcher Gläubiger gegen den Besitzer eben-
, falls noch gehört, und ihm gestattet werden, sich an
das verhaftete Grundstück zu halten. Er muß aber allen
bis dahin schon znrEintragung angcmeldeten
Hypotheken,Forderungen mit seinem Ansprüche nachstehen

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