Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

Guf die dritte Klasse lediglich ans de« rtiodifizlrten Prozeß-
rechte beruht.
DaS Sächs. Patent gibt deswegen den« Altern Hy-
potheken-Gläubiger ausdrücklich daS besondere Recht,
selbst nach eröffnetem Konkurse, jedoch vor Ablauf der
Präklusivfrist die Anmeldung noch nachzuholen und
bestimmt eben so ausdrücklich, daß nach Ablauf der Präklu-
ssvfrist ein solches nicht'mehr stattfinden, vielmehr rin
solcher Gläubiger im Konkurse lediglich nach den all-
gemeinen Gesetzen beurtheilt werden soll.
Der §. 22. des Patents vom 21. Juni 1825
saßt die unter 1. und 11. benannten Fälle unter der
Bestimmung zusammen:
„Der Anspruch auf die dritte Klasse kommt (für alle
Fälle eines nach dem 1. December 1825 eröffneten
Konkurses) den älteren Hypothckengläubigern nur in-
sofern zu gut, als sie sich vor dem 1. Sept. 1826.
melden, in welchem Falle auch in Absicht der.Be-
stimmung der Priorität die Zeit der Anmeldung nicht
brachtet werden soll."
Der Fall «ntcr 11. 2. ist in beiden Patenten nicht
besonders erwähnt.
Die Entscheidung nach dem Sächs. Patente ergibt
sich aus den gemeinschaftlichen (allgemeinen) Bestimmuit-
8M im V. Abschnitte; kn dem §. 22. des PublikationS-
Patents vom 21. Juni 1825 enthält die Schlußbe,
sll'mmung:
„Wer sich bkS zu jenem Tage nicht gemeldet hat, ver-
liert jeden Anspruch auf diese durch die Litern
Gesetze begründete Priorität und ist lediglich nach

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