Der Zusatz; '-auch hier" erscheint auf'den ersten
Blick auffallend, weil man sich im A. ?. R. vergeblich
nach einer ähnlichen positiv ausgesprochenen Definition
eines Landguts umsieht. Wahrscheinlich hat man indessen
bei der Redaktion des §. 400 alleg. die in demselben
Titel enthaltenen Dorschriftm über die Auseinandersetzung
wegen der Nutzungen nach geendigtem Nießbrauche im
Auge gehabt, wo im §. 150 1. c. es heißt:
--Wegen der Nutzungen des letzten Jahres kommt eS
darauf an: ob das zum Nießbrauche eingeräumt ge-
wesene Grundstück ein Landgut sey, oder nicht."
Im §. 151 1. c. wird jedoch der Begriff eines
Landguts nicht näher angegeben, sondern als bekannt
vorausgesetzt. Im §.169 1. o. .heißt es aber:
„Ist das zum Nießbrauche eingeräumt gewesene Grund-
stück zwar an sich ein städtisches, damit aber zu-
gleich Ackerbau und Viehzucht verbunden:
so finden die obigen, wegen eines Landguts gegebenen
. Dorschriftm in Ansehung der gesammten, mr letzten
Wirtschaftsjahre von einem solchen Grundstücke fallen-
den Früchte und Nutzungen Anwendung."
Aus dieser Bestimmung erhellt deutlich, daß der
Gesetzgeber es als das charakteristische Merkmal eines
Landguts ansieht, ob Ackerbau und Viehzucht mit einem
Grundstücke verbunden sey. Bestätigt wird dies durch
'dic im Tit. 2. §. 48 seqq. undTit. 11. §.83 seqq.
in Ansehung der Pertinenzstücke eines Landguts gegebenen
'Dorschriftm. - :,
Ob ein gewisser Umfang des Ackerbaues: und
der Viehzucht erforderlich sey, um den rcchtlichm Begriff