13.
Ueber den Begriff eines Landguts im Sinne des allgemeinen Landrechts
:
nebst Rechtsfall
Vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Cappell in Hamm
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IX. ^
Ueber den Begriff eines Landguts im Sinne
des allgemeinen Landrechts nebst Rechts-
fall.
Don
Herrn Ober-LandeSgerichts-Assessor EAP pell in'Hamm.
(Mg. L. R. Th. 1. Tit. 21. §. 400. «01. 169.)
r
0djon nach dem römischen Rechte waltete rechtlich ein
Unterschied ob zwischen städtischen und ländlichen Grund-
stücken (xraeäiis urdanis et rusticis). Unter ersteren
wurden in der Lehre von Servituten Gebäude nnd unter
letztem jeder leere Raum verstanden.
§. 1. lustit. Äs servit. xraeä. (11. 3.)
Im A. L. R. wird ein ähnlicher Unterschied ge-
macht, der jedoch sowohl seiner rechtlichen, als factischeit
Bedeutung nach anders aufgefaßt ist. Es findet sich
nämlich an mehreren Stellen ein Gegensatz zwischen Land-
gütern und andern Grundstücken. Unter dem Marginale:
«von Pachtungen der Landgüter" heißt es im §. 400.
Tit. 21. Thl. 1. des A. L. R.:
"Unter Landgütern werden auch hier solche verstan-
den, mit welchen Ackerbau und Viehzucht verbunden
ist."