Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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hiernach unbegründet, und muß daher daS.erste verur-
theilende Erkenntniß so wie geschehen, geändert werden.
Berlin, den 14. Januar 1836.
(L. 8.) Sack.

Diese Entscheidung steht mit der in Simons und
v. Strampffs Rechtssprüchen Bd. 3. S. 141—150.
enthaltenen in Widerspruch, um so mehr bleibt also die
' Erörterung, welche die richtigere, eine freie. Uns scheint
es fast, als ob die Uebernahme der Communallasten nicht
durch das Erbpachts-Verhältniß bedingt gewesen, denn
nach dem Erbpacht -Verhältniß muß vielmehr der Erb-
pachter die Communallasten, wie alle übrige Lasten der
Sache tragen. Die Umwandlung dieses Verhältnisses der
Erbpacht in Eigenthum dürste also in dieser Beziehung
nichts geändert .haben. Vielmehr scheint die Uebernahme
der Communallasten durch den Fiskus ei» besonderer mit
dem Wesen der Erbpacht in keiner nothwendigen Ver-
bindung stehender Vertragsvortheil des Erbpachters zu seyn,
der hinwieder den unter Voraussetzung aller Vertrags,
stkpulatkonen bestimmten Erbpachtzkns bedingte. So wie
dieser bei der Umwandlung der Erpacht in Ekgenthum
geblieben, muß auch die Gegenleistung bleiben. Der Erb-
pachter, für den zufällig der Erbverpachter die Com-
munallasten übernommen, hat durch die Erlangung des
Ekgenthums nicht mehr Vortheile erlangt, als ein anderer
Erbpachter, der die Communallasten, weil der Erbpacht-
vertrag ihn nicht davon befreite, selbst trug , und doch
würden Beide durch das neue Gesetz sehr verschieden ge-
troffen werden.

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