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so auch der zeitherige erbliche Besitzer und Erbpächter
die Folgen dieser Umwandlung mit allen ihren Vorzügen
und Nachtheilen gefallen lassen. — Aus diesem, von
dem Kläger an seinem Grundstücke erworbenen vollen
Eigenthume folgt nun aber ganz unzweifelhaft, daß er
alle auf dem Grundstücke haftende oder demselben fernerhin
aufzuerlegcnde Lasten jeder Art — insoweit nicht etwa
das Gesetz selbst rücksichtlich der hier nicht in« Streit be-
fangenen Grundsteuer eine ausdrückliche Ausnahme ge-
macht hat, — mithin insbesondere auch die zur Be-
streitung von Gemeinde-Bedürfnissen ausgeschriebenen, selbst
zu tragen habe, ohne deshalb irgend eine Vertretung
von dem vormaligen Erbverpachter fordern zu dürfen.
WaS in dieser Beziehung Abweichendes in dem Erbpacht-
Contracte verabredet war, hat mit der Auflösung des
Erbpacht-Verhältnisses selbst seine gänzliche Erledigung
erhalten. Von allen dem zeitherigen Erbverpachtcr auf
das Gut zugestandenen Rechten ist ihm nur das ver-
bliebm, den Canon bis zu dessen Ablösung in der Eigen-
schaft eines Realbcrechtigten zu erfordern; alle sonstige
Vorzüge des Eigenthums, rücksichtlich der unbeschränkten
Nutznießung, Veräußerung, Verschuldung u. s. w. sind
auf den Erbpachter übergegangen, mit diesen commo-
dis aber auch die onera. Eine Ausnahme von dieser
sich aus der Natur des Sachverhältnisses von selbst
ergebenden Regel hatte durch das organische Ver-
wandlungsgesetz vorgeschrieben seyn müssen, wie aber
für die hier kn Rede stehende Auflage für Gemeinde-
Bedürfnisse keineswegeS geschehen ist. Die Klage ist