Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

73

so auch der zeitherige erbliche Besitzer und Erbpächter
die Folgen dieser Umwandlung mit allen ihren Vorzügen
und Nachtheilen gefallen lassen. — Aus diesem, von
dem Kläger an seinem Grundstücke erworbenen vollen
Eigenthume folgt nun aber ganz unzweifelhaft, daß er
alle auf dem Grundstücke haftende oder demselben fernerhin
aufzuerlegcnde Lasten jeder Art — insoweit nicht etwa
das Gesetz selbst rücksichtlich der hier nicht in« Streit be-
fangenen Grundsteuer eine ausdrückliche Ausnahme ge-
macht hat, — mithin insbesondere auch die zur Be-
streitung von Gemeinde-Bedürfnissen ausgeschriebenen, selbst
zu tragen habe, ohne deshalb irgend eine Vertretung
von dem vormaligen Erbverpachter fordern zu dürfen.
WaS in dieser Beziehung Abweichendes in dem Erbpacht-
Contracte verabredet war, hat mit der Auflösung des
Erbpacht-Verhältnisses selbst seine gänzliche Erledigung
erhalten. Von allen dem zeitherigen Erbverpachtcr auf
das Gut zugestandenen Rechten ist ihm nur das ver-
bliebm, den Canon bis zu dessen Ablösung in der Eigen-
schaft eines Realbcrechtigten zu erfordern; alle sonstige
Vorzüge des Eigenthums, rücksichtlich der unbeschränkten
Nutznießung, Veräußerung, Verschuldung u. s. w. sind
auf den Erbpachter übergegangen, mit diesen commo-
dis aber auch die onera. Eine Ausnahme von dieser
sich aus der Natur des Sachverhältnisses von selbst
ergebenden Regel hatte durch das organische Ver-
wandlungsgesetz vorgeschrieben seyn müssen, wie aber
für die hier kn Rede stehende Auflage für Gemeinde-
Bedürfnisse keineswegeS geschehen ist. Die Klage ist

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer