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^aran zusprach. Nur bloße Zeitpächter, und die^
jenkgen, deren erbliches Recht bei der Verleihung auf
höchstens drei Vererbungsfälle, oder auf eine Zeit von
noch nicht 100 Jahren beschränkt worden,' sollten nach
§. 21. von der allgemeinen Vergünstigung ausgenommen
feyn, und es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen,
daß dagegen eine zeitherige Erbpacht sich in volles Eigen-
thum verwandelte. In der Beantwortung der Nichtig-
keitsbeschwerde wird diesem zwar, jedoch aus ganz un-
zureichenden Gründen widersprochen. In dem dritten
Titel des Gesetzes, welcher die Grundverhältnisse außer-
halb dergutsherrlkch-bäuerlkchen behandelt, wird §. 35.
auf den §. 15. des vorhergehenden Titels ausdrücklich
zurückgewiesen, und derselbe, somit die Verwandlung des
bloß erblichen Besitzrechts in volles Ekgenthum auch auf
das nicht-gütsherrliche Verhältnkß für anwendbar erklärt,
und in dem §. 37. nur die wegen Holzungen §§. 32.
und 34. gegebenen Vorschriften auf das gutsherrlich-
bäuerlkche Verhältnkß allein beschränkt. Vielmehr beweist
die in diesem §. 37. und auch weiterhin, kn dem §. 79.
ausdrücklich geschehene Erwähnung der Erbpachts-Verträge,
daß auch diese allerdings in die durch das Gesetz be-
liebten Veränderungen haben mit einbegriffen seyn sollen.
Auch hat es nicht etwa von der Willkühr der zeitherigen
Erbpächter und sonstigen erblichen Besitzer abhangen sollen,
ob sie in ihrem zeitherigen Verhältniß verbleiben, oder
dagegen das volle Eigenthum annehmen wollen, sondem
cS ist solche Umwandlung unbedingt erfolgt, und es muß
' sich, eben so wie der Gutsherr und zeitherkge Erbpächter,