11.
Ist der Eigenthümer eines Zaunes im freien Felde zu dessen Unterhaltung verpflichtet, und inwiefern ist eine Verjährung denkbar?
Rechtsfall
mitgetheilt vom Herrn Justiz-Rath Cappell in Hamm
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VII.
Ist der Eigenthümer eines Zaunes im freien
Felde zu dessen Unterhaltung verpflichtet,
und inwiefern ist hier eine Verjährung
denkbar?
Rechtsfall, mitgctheilt
von
Herrn Justiz - Rath Cappel! in Hamm.
(Allg. L. R. Th. I. Tit. S. §. 505. 506. Tit. 8. §. 152.
153. 168.)
iÖft ist der Grundsatz, daß Rechte der natürlichen oder
allgemeinen bürgerlichen Freiheit, denen durch Gesetze
oder rechtsgültige Willenserklärungen keine besondere Form
oder Bestimmung vorgcschriebcn ist, durch die bloße Un-
terlassung des Gebrauchs derselben nicht verloren gingen,
(Allg. L. R Th. I. Tit. 9. §. 505.) in dem Falle
bestritten worden, wenn ein Zaun oder sonstige Scheidung
vor länger als rechtsverjährter Zeit von Jemand ange-
legt und seitdem unterhalten worden sey. Das Mniglche
Ober-Landesgericht zu Hamm scheint in Sachen Stcin-
becker gegen Gallenberg aus den 'Vorschriften §.
152 — 152. Tit. 8. Th. I. des A. L. R. die Ver-
pflichtung des Verklagten hergeleitet zu haben, die strei-
tige Scheidrmg für die Zukunft aus eigenen Mitteln
wieder herzustellen und zu unterhalten. Allein dasMulgl.
Geh. Ober-Tribunal hat nach dem beiliegenden Erkenntniß
vom 4, November 1835 diese Herleitung verworfen, und