Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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grundsatz §. 15. des Gesetzes vom 21. April 1825 nnv
ist demnach nichtig.
Kläger muß vielmehr darlegcn, daß schon die im
Jahre 1812 abgebrannten Gebäude sein oder seiner Vor-
gänger Eigcnthum gewesen scyn. Er hat dieses in der
Klageschrift — und namentlich behauptet, daß sein Groß-
vater der Erbauer gewesen. Ucbcr diese Behauptung ist
demnach noch weiter zu verhandeln, Mid kann der Kläger
insoweit als bcwcisfällig noch nicht erachtet werden, da
über diese Behauptung die Instruction abgcschm'ttcn ist.
Berlin, den 23. Scdtcmbcr 1835.

(L. 8.)

S a cf.

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