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sitzrecht des Klägers an der Dickamps-Colom'c noch nicht,
wie in dem am 14. December 1833 publickrten Urtheil
des Könkgl. Land, und Stadtgerichts zu Bochum geschehen,
definitiv zu entscheiden, vielmehr darüber:
ob auch die vor dem Tage der Gesetzkraft des Dekrets
vom 13. September 1811 auf der Dickamps-Colonke
vorhandenen Gebäude von den Vorgängern des Klä-
gers auf deren Kosten erbaut, und darnach diesem,
demnächst dem Kläger als ihrem Nachfolger zugehörig
gewesen seyen?
die Instruction noch cknzulekten, und demnächst ander-
weitig in der Sache selbst und über den Kostenpunkt in
erster Instanz, was Rechtens, zu erkennen sey.
Don Rechts Wegen.
: Gründe.
Der Kläger, welcher das Gebäude-Eigcnthum und
das erbliche Besitzrecht der Dickamps-Colonie behauptet,
beruft sich auf die im §. 22. des Gesetzes vom 21. April
1825 für Leib-Gewinn-Güter aufgestellten fünf Eigen-
schaften.
Vier derselben sind als erwiesen angenommen, und
auch bei dem fünften derselben sind in dem angefochtenen
Urtheil die Zweifel des Verklagten für beseitigt ange,
nommen, indem der Verklagte zugestanden hat, daß der
Kläger die km Jahre 1812 abgebrannten Gebäude im
Jahre 1813 auf eigene Kosten neu erbaut habe, und
der erkennende Richter es für gleichgültig hält:
ob der Ban vor — oder' ob er nach der Gesetzeskraft
des Dekrets vom 13. September 1811 erfolgt ist?