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Der Rcgierungsrath N. ist als Besitzer des bei A.
Gelegenen Eisenberg-- und Hüttenwerkes verpflichtet, von
seinem Eiscnbergwerke den Zehnten zn entrichten.
Ucber die Frage, ob dieser Zehnte für. das Jahr
1823 und die Zukunft nur in natura und in Roheisen,
wie der Verpflichtete behauptete, oder in Gcldc und nach
dem Wcrthe sammtlichcr auf der Hütte verfertigter Gegen-
stände, wie der Berechtigte forderte, zu entrichten scy,
war bereits früher zwischen dem Oberbcrgamte zu Dort-
mund und dem Rcgierungsrath N. ein Prozeß anhängig
.und dieser rechtskräftig dahin entschieden:
daß Verklagter N. zur Entrichtung des Zehnten nur
- !n natura und gegen verhältnißmäßige Erstattung der
Znbcrcitungskostcn. verpflichtet scy, die Frage aber, von
welchen Produkten für die Folge der Naturalzchnte
entrichtet werden müsst, zu einem besonderen Prozesse
zu verweisen fty.
Diese ad separatum verwiesene Frage machte der
Fiskus, vertreten durch das Obcrbcrgamt zu Dortmund ,
in dem vorliegenden Rechtsstreite zum Gegenstände richter-
licher Entscheidung.
Auf dem Hüttenwerke zu A. geschieht die Produktion
des Eisens und die Verfertigung der Gußwaarcn in fol-
gender Art: Wenn das im Hochofen geschmolzene Erz
sich in dem unter diesem Ofen befindlichen Behälter als
flüssige Masse gesammelt hat, wird entweder der Be-
hälter geöffnet.und die Masse in Vertiefungen geleitet,
worin sic sich, je nachdem diese geformct sind, als Roh-
eisen in Gööscn und Masseln, oder als sofort zu ge-
brauchende Waaren, z. B. als Ofenplatten, gestaltet;
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