Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

IV

XLIII. Auch Etwa« jur Geschichte und zum Recht de-
Fünftel-Abzuges im Herzogthum Westfale». Dom
Herrn Kammerherrn Frhrn. von Schorlemer zu
Seringhausen. Mit Nachschrift von Sommer .530
Xl.IV. Ueber die Verbindung der Ascendenten - Erbfolge
mit der Gütergemeinschaft. Ei» Rechtsfall, mitge-
theilt vom Hrn. Ober-LandeSgerichtS-Affessor Arndts
in Paderborn.544
XLV. Bindet eine unleserliche Unterschrift des Vertrages,
wenn nachgewicsen ist, daß sie als Unterschrift voll-
zogen worden, übrigens aber der Unterschreibende
gewöhnlich nicht unleserlich schreibt? Rechtsfall, mit-
getheilt von Sommer.549
' XLVI. Bürger-Rechte. Theilnahme der Juden an solchen
im Herzogthum Westphalen. Rechtsfall, mitgetheilt
vom Hrn. Ober-LandeSgerichtS-Rath Schepers zu-,
Münster..
XL/YII. Wie erlangt der Käufer u. s. w. das Eigenthum,
wenn der Verkäufer nicht im Besitze ist, also nicht
tradiren kann? Abhandlung von Sommer . .560
XLVIil. 1) Berührt der durch das Gesetz vom 2l. April
1835 eingeführte Allodistcatiöns-Zins jeden
Besitzer einer vormals Lehnspflichtigcn Realität,
auch den, der in gutem Glauben dieselbe ge-
kauft und einen reinen Hypothekenschein er-
' langt hat?
2) Ist, wer auf den Grund eines Hypotheken-
scheines in gutem Glqnben ein früheres Lehn
erworben hat, auch verbunden, das darin be-
zogene ältere Hypothckenbuch nachzusehen, und
muß er sonst die in diesem enthaltenen No-
tizen als ihm rechtlich bekannt gegen sich gelten
lalle»? Rechtsfall, mitgetheilt von einem
»lten Praktiker in der Graftschast Mark 567

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer