IV
XLIII. Auch Etwa« jur Geschichte und zum Recht de-
Fünftel-Abzuges im Herzogthum Westfale». Dom
Herrn Kammerherrn Frhrn. von Schorlemer zu
Seringhausen. Mit Nachschrift von Sommer .530
Xl.IV. Ueber die Verbindung der Ascendenten - Erbfolge
mit der Gütergemeinschaft. Ei» Rechtsfall, mitge-
theilt vom Hrn. Ober-LandeSgerichtS-Affessor Arndts
in Paderborn.544
XLV. Bindet eine unleserliche Unterschrift des Vertrages,
wenn nachgewicsen ist, daß sie als Unterschrift voll-
zogen worden, übrigens aber der Unterschreibende
gewöhnlich nicht unleserlich schreibt? Rechtsfall, mit-
getheilt von Sommer.549
' XLVI. Bürger-Rechte. Theilnahme der Juden an solchen
im Herzogthum Westphalen. Rechtsfall, mitgetheilt
vom Hrn. Ober-LandeSgerichtS-Rath Schepers zu-,
Münster..
XL/YII. Wie erlangt der Käufer u. s. w. das Eigenthum,
wenn der Verkäufer nicht im Besitze ist, also nicht
tradiren kann? Abhandlung von Sommer . .560
XLVIil. 1) Berührt der durch das Gesetz vom 2l. April
1835 eingeführte Allodistcatiöns-Zins jeden
Besitzer einer vormals Lehnspflichtigcn Realität,
auch den, der in gutem Glauben dieselbe ge-
kauft und einen reinen Hypothekenschein er-
' langt hat?
2) Ist, wer auf den Grund eines Hypotheken-
scheines in gutem Glqnben ein früheres Lehn
erworben hat, auch verbunden, das darin be-
zogene ältere Hypothckenbuch nachzusehen, und
muß er sonst die in diesem enthaltenen No-
tizen als ihm rechtlich bekannt gegen sich gelten
lalle»? Rechtsfall, mitgetheilt von einem
»lten Praktiker in der Graftschast Mark 567