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stillschweigendes Pfandrecht und ein Vorzugsrecht vor allen
andern Forderungen beiwohne, scheint sich auf einen Irr,
thum des Klägers zu gründen und ändert in der Sache
nichts, weil die Klage nur auf dke Verfolgung des ding,
Lichen Rechts gehen kann, und im Grunde geht. Eine
andere Frage ist aber, ob die Abgabepsiicht überhaupt
feststeht. Beklagter hat sie direct nicht geläugnet, es ist
nur der Rückstand der Abgabe selbst bestritten. Da.
hierin kein ausdrückliches Geständnkß zu finden ist, und
auch nicht vorliegt, so muß die Abgabenpflicht selbst
und die Richtigkeit des Quantums des Rückstandes zur
Instruction gezogen und salvis remediis in erster
Instanz erkannt werden.
Puhlickrt Arnsberg, am 29. November 1833.
Königlich Preuß. Hof-Gericht.