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Ter Umstand, daß im gegenwärtigen Falle der Colon
Gerres beim Verkauf seiner Colonalsr Ländereien die
Abgabenpflici'kigkcit an dem Kläger, dem Ankäufer, ver-
schmiegen, kann nicht den Verlust des Rechts des Klägers,
sondern, mir zur Folge haben, daß der Verkäufer die
Cviction, so weit sie contractlkch versprocheik, oder gesetz-
lich begründet, prästiren muß. Entgegengesetzten Falles
konnte jeder Gutsherr durch den Verkauf eines abgabe-
pflichtigen Cvlonats seine daran habende Gerechtsame ver-
liere». .Judex a quo gibt selbst zu, daß die Abgabe-
pflicht nicht verloren gegangen sey; er hält nur dafür,
daß der Ankäufer der Colvnats-Ländcreien den Berechtig-
ten nicht für die rückständigen Abgaben gerecht zu wer-
den brauche, weil er diese beizntreibe» verabsäumt und
nicht angemeldct habe. Es gibt keine gesetzliche Vor-
schrift, welche diese Ansicht exci-pto casu concursus
rechtfertigen könnte.
Wäre im vorliegenden Falle Concursus vorhanden,
dann würde allerdings der Kntsderr in Bezug auf an-
dere Creditore» nur die in der CoNcurs-Ordnung privk,
legirten Rückstände zu fordcrri berechtigt seyn. Allein so
lange kein Conenrs vorhanden, hält er sich wegen aller
rückständigen Abgaben an daS ihm wegen derselben ding-
lich verhaftete Grundstück. Dadurch, daß die Abgaben
rückständig' bleiben, verliert das Recht, sie zn fordern,
nicht seine dingliche Natur; das Grünestück selbst ist nnd
bleibt für das Recht nnd alle Rückstände der verfolgbare
Gegenstand. -
A. L. R. Th. 1. Tit. 1».. §. 7. 8. Tit. 2. §. 137.
Dieses foigr schon daraus, daß bloß beim Concurse
nur zwei- resp. nach der altern Diskussions-Ordnung
dreijährige Rückstände unbedingt den Vorzug vor jedem
Creditor genießen. Daß der Kläger nur de» Rückstand
zweier Jahre vor dem geschehenen Verkaufe gegen den
Beklagten als jetzigen Eigcntbnmer der abgabepflichtigen
Grundstücke in Anspruch nimmt, und dieses auf die Be-
hauptung stützt, daß solche zweijährige Rückstände ein