Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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zwar den Eigenthümer nicht in der Anpflanzung der Holz-
arte», dies berechtigt aber noch nicht, denselben für be-
fugt zu halten, durch die Art der Benutzung die Rechte
Anderer zu beeinträchtigen; mit größerem Recht kann
vielmehr der Hudeberechtigte auf dieses Gesetz sich be-
rufen ; sein Huderecht ist schon dadurch beschränkt, daß
das Gesetz dem Eigenthümer gestattet, % in Zuschlag zu
legen, eine größere Beschränkung, als das Gesetz aus-
spricht, kann der Eigenthümer daraus. nicht herleiten, zu,,
seinem Bortheil kann das Gesetz nicht ausdehnend erklärt
werden, dieses würde aber geschehen, wenn inan den Ei-
genthümer außer der ihm eingeräumten Heege-Befugniß
auch für berechtigt erklären wollte, durch die Art der
forstwirthscbaftlichcn Behandlung den Berechtigten in der
Ausübung der Hude zu beschränken.
Was nun die Frage betrifft, ob in dem mit Nadel-
holz bestandenen Theile des hudepflichtigen Waldes die
Hude wirklich zerstört sey, so haben die von beiden Theilcit
hierüber vorgeschlagcncn Sachverständigen einstimmig aus-
gesagt, daß die Hude gegenwärtig in diesem Distrikt gänz-
lich verhindert, und für die Gemeinde Lüttringhausen von
gar keinem Werth sey, daß, wenn das Nadelholz in der
Folge auch eine beträchtliche Höhe erreichen sollte, die
Hude doch vernichtet bleibe, weil bekanntlich unter Nadel-
holz, wenn dieses geschlossen stehe, kein Gras aufkommen
könne.
Durch diese Aussage ist demnach erwiesen, daß Kla-
ger in dem mit Fichten besetzten Theil des Waldes 'ihr
Huderecht nicht ausüben können, solches auch für die
Zukunft zernichtet sey; Beklagter hat zwar die Glaubwür-

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