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Dienstbarkeit verhindert wird, vielmebr muß er auch solche
Anstalten auf dem dienenden Grundstück leiden, ohne welche
der Berechtigte an der Ausübung seines Rechts würde
behindert werden. Hiermit stimmt auch das A. L. R.
I. 22. §.31—32. überein, und ohne diese Beschränkung
der Befugnisse des Eigenthümers würde es dieser in seiner
Gewalt haben, die Ausübung der Dienstbarkeit durch solche
Anstalten «ach Willkühr zu beschränke» oder völlig zu
vernichten. Hiernach kann also auch der Eigenthümer
eines mit der Hudegcrechtigkeit behafteten Waldes zum
Nachtheil der Hude keine solche Holzarten anziehen, wo-
durch diese über das gesetzliche Maaß hinaus eingeschränkt,
oder völlig aufgehoben wird, die forstwirthschastliche Be-
nutzung kann hier nicht zum Nachtheil des Berechtigten
in ihrem ganzen Umfange statt finden, der Eigenthümer
muß sich vielmehr jenen Beschränkungen unterwerfen, welche
die dem Berechtigten zustehenve Hudeservitut nothwendig
zur Folge hat, und ohne welche es in seiner Willkühr
stehen würde, die Hudegerechtsame für den Berechtigten
völlig nutzlos zu machen.
Die gesetzlichen Einschränkungen, welche zum Vortbcil
deS Eigenthümers bei der Hude auf Aeckern statt finden,
können nicht auf die Hude in Waldungen ausgedehnt
werden. Bei letztere» würde, wenn der Eigenthümer in
der Benutzungsart gar.nicht beschränkt wäre, durch die
Art der forstwirthschaftlichen Benutzung das Huderecht
für lange Zeit oder gar für immer ausgehoben werden
können, was aber bei Aeckern, wo die Zeit der Ausübung
der Hude regelmäßig zurückkehrt, nicht der Fall seyn kann.
Das Provinzial-Gesetz vom 9. Juli 1808 beschränkt