‘ Bezirks von 32' Morgen 8 Ruche»'2'6 Füß tUt^ilöch
2 Morgen 136 Skuchcst 17 Fuß 'fe Züschkätz^Mva
k’fiigt, mithiii, iU'iofcWt durch tat imWil 181*3
angelegten Zusiblag dieses MaL^-übrrkchrltM' wöt»en^
' Beklagter solchen 'aüfzuhebe'u, "auch'dm^KlLg-^deü
durch die Eittbchrung der Hude ■ in dem das gesetzlich ö
Maaß des Zuschlags überschrcitendeä Äe^bk seitde'ni
erlittenen in «L^nruto' zu lignidivenden' Schädenzü
ersetzen. Von Rechts wegen.
'Gründe. ""
—- — — Was mit das RechtsverhAltüiß seiest
betrifft, so hat Beklagter den Klägern die Hudcgerechkig-
kckt in dem fraglichen Walde xingeräumt, im Lauf'des
Verfahrens ist cs auch ausgeinittclt worden, daß, wciin
der mit Nadelholz bestandene Theil des Waldes nicht ist
Abzug gebracht, und nicht dem jetzt angelegten Zuschlag
hinzu gerechnet wird, dieser das gesetzliche % nicht über,
schreite. Tie Hauptfrage, wovon die Entscheidung deS
Rechtsstreites abhangt, besteht demnach darin: ob in der
Voraussetzung, daß die Hude durch die Nadelholz-Anlage
für immer oder auf längere Zeit zernichtet sey, Beklagter
dennoch mit der Anlage der Zuschläge in der Art sort-
fahren könne, daß' die Hudcberechtig'ten die durch Anpflan-
zung des Nadelholzes für die Hude unbrauchbar gewor-
denen Distrikte sich auf die für die Hude frei gelassenen
4/5 müssen anrechucu lassen?,
Das Recht der Klager auf den hudepflichtigen Boden
ist nach de» von Äervitme» geltenden Grundsätzen zu beur,
theilen, nach diesen darf der Eigenthümer des dienenden
Grundstücks nichts vornehme», wodurch die Ausübung der